Aufwendungsersatz

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 87d HGB hat der Handelsvertreter nur, wenn dies branchenüblich oder ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. In der Regel werden zusätzlichen Vergütungen nur für solche Tätigkeiten vereinbart, die über das bloße Vermittlungsgeschäft hinausgehen (z.B. Bearbeitung von Reklamationen von Kunden, Bonitätsprüfungen durch den Handelsvertreter, Marktanalyse, Messekosten),