Schaltet der Handelsvertreter einen echten Untervertreter zur Aufgabenerledigung ein, dann sollte er darauf achten, dass das Untervertreter-Vertragsverhältnis dem Hauptvertreter- Vertragsverhältnis nachgebildet wird. Dies gilt insbesondere für etwaige Einschränkungen, Vorbehalte, Kündigungsfristen und nicht zuletzt natürlich auch die Provisionssätze.
Wird z.B. das Hauptvertreter-Vertragsverhältnis gekündigt und der auch Vertreter aufgrund vertraglicher Regelung freigestellt, dann sollte dem Hauptvertreter eine Gleichbehandlung gegenüber dem Untervertreter möglich sein. Komplikationen können z.B. auftreten, wenn der Bezirk des Hauptvertreters aufgrund eines vertraglichen Änderungsvorbehaltes eingeschränkt wird und eine gleich lautende vertragliche Möglichkeit mit dem Untervertreter nicht vereinbart ist. Gelingt dem Hauptvertreter dann keine einvernehmliche Regelung mit dem Untervertreter, bleibt nur die ordentliche Kündigung mit der Folge, dass der Untervertreter ausscheidet und einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich erwirbt.
Solche negativen Folgen sollten durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermieden werden.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München