Wettbewerbsverstoß

Die Konkurrenztätigkeit während des Vertrags stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar und lässt den Ausgleichsanspruch entfallen. Zwar gibt es für die Erkundigung keine gesetzliche Frist. Nach der Rechtsprechung sollte die Kündigung jedoch nicht länger als 2 Monate nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

Bei Verstoß gegen jedwedes Wettbewerbsverbot macht sich der Handelsvertreter schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht unter anderem im entgangenen Gewinn des Unternehmers, weil der Handelsvertreter vertragswidrig Geschäfte nicht für diesen, sondern für den Konkurrenten vermittelt hat. Neben diesem Anspruch auf entgangenen Gewinn hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Herausgabe der durch die Konkurrenztätigkeit erzielten Vergütung.

Zur Vorbereitung der Schadensersatzansprüche ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Unternehmer Auskunft über die dem Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zu erteilen.

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so wird bei Nachweis des Wettbewerbsverstoßes die Vertragsstrafe verwirkt.

Ferner hat der Unternehmer gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Unterlassung.