Exklusivität
Handelsvertreter sind verpflichtet, den Absatz der vertraglich vereinbarten Produkte in einem bestimmten Gebiet zu fördern. Mit der Zuweisung des Gebietes handelt es sich regelmäßig um die bloße Zuweisung eines Tätigkeitsgebiets, die zwar zu einer Erweiterung der Provisionspflicht führen kann, jedoch das Gebiet für den Handelsvertreter vor dem Direktvertrieb des Unternehmers nicht schützt. Soll ein besonderer Schutz für den Handelsvertreter im Gegenzug für dessen Absatzförderung und Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmers begründet werden, dann können die Alleinvertretung, besondere Exklusivrechte oder Gebietsschutz vereinbart werden.
Siehe Einzelheiten hierzu unter Alleinvertreter/Alleinvertriebsrecht.