Exklusivität

Handelsvertreter sind verpflichtet, den Absatz der vertraglich vereinbarten Produkte in einem bestimmten Gebiet zu fördern. Mit der Zuweisung des Gebietes handelt es sich regelmäßig um die bloße Zuweisung eines Tätigkeitsgebiets, die zwar zu einer Erweiterung der Provisionspflicht führen kann, jedoch das Gebiet für den Handelsvertreter vor dem Direktvertrieb des Unternehmers nicht schützt. Soll ein besonderer Schutz für den Handelsvertreter im Gegenzug für dessen Absatzförderung und Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmers begründet werden, dann können die Alleinvertretung, besondere Exklusivrechte oder Gebietsschutz vereinbart werden.

Wird kein Alleinvertriebsrecht oder die sonstige Exklusivität vereinbart, empfiehlt sich für den Handelsvertreter eine Vereinbarung über die Kompensation von Provisionsverlusten bei Direktverkäufen.
Räumt der Unternehmer dem Handelsvertreter ein Alleinvertriebsrecht oder sonstige Exklusivität ein, kann dies – vorbehaltlich vertraglicher Ausnahmen – zu einem Direktlieferungsverbot des Unternehmers führen. Davon ist dann regelmäßig auch der Parallelvertrieb über das Internet umfasst. Dem Unternehmer ist hier für die Vertragsgestaltung anzuraten, sich den Vertrieb über das Internet vorzubehalten. Unter Umständen kann es Sinn machen, für Direktgeschäfte eine angemessene Entschädigung des Handelsvertreters zu vereinbaren.

Siehe Einzelheiten hierzu unter Alleinvertreter/Alleinvertriebsrecht.