Kundenschutz

Unter Kundenschutz ist die ausdrückliche Zuweisung eines bestimmten Kundenkreises an den Handelsvertreter zu verstehen.

Wenn dem Handelsvertreter ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen wird, dann hat er einen Anspruch auf Provision auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit seinem Kundenkreis während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, § 87 II HGB. Dieser gesetzliche Schutz gilt nicht für Versicherungsvertreter, § 92 III 2 HGB.

Dem Bezirksvertreter wird vertraglich ein bestimmter räumlicher Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen. Dieser hat also einen Anspruch auf Provision für alle ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk oder mit dem ihm zugewiesenen Kundenkreis abgeschlossenen Geschäfte des Unternehmers. Dennoch ist der Unternehmer auch bei der Einräumung des Bezirksschutzes oder Kundenschutzes grundsätzlich nicht daran gehindert, mit dem Kundenkreis des Handelsvertreters unmittelbar selbst oder durch andere Beauftragte tätig zu werden.

  • Das kann allerdings vertraglich durch eine besondere Kundenschutz- oder Gebietsschutzklausel verhindert werden.