Kommissionsagent

Ein Kommissionsagent ist, wer

  • als selbstständiger Gewerbetreibender
  • ständig damit betraut ist,
  • im eigenen Namen
  • für Rechnung eines anderen Unternehmers
  • Geschäfte abzuschließen.

Im Gegensatz dazu handelt z.B. ein Handelsvertreter im fremden Namen und fremde Rechnung.

Der Unterschied zu einemVertragshändler

Ein Vertragshändler handelt hingegen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Kommissionsagent liegt also dazwischen. Die Abgrenzung ist insofern von Bedeutung, weil diese Verträge unterschiedlichen rechtlichen Regelungen folgen.

Der Abschluss eines Kommissionsagentur-Vertrages liegt regelmäßig auf der Hand, wenn

  • der Vertriebspartner das Geschäft im eigenen Namen führen soll, jedoch wirtschaftlich für Rechnung eines Dritten (Unternehmers)
  • die Vertragswaren an den Vertriebspartner nicht verkauft und auch nicht übereignet werden sollen
  • der Vertriebspartner ein Rückgaberecht im Falle des Nichtverkaufs hat
  • der Vertriebspartner verpflichtet ist, nach dem System und den Preisvorgaben des Unternehmers verkaufen soll und
  • der Vertriebspartner durch eine Verpflichtung zum Alleinbezug von einem Unternehmer in seinem Wettbewerb eingeschränkt sein soll.

Das Handelsvertreterrecht ist analog auf einen Kommissionsagentur-Vertrag anwendbar. D.h. der Kommissionsagent hat insbesondere Anspruch auf eine Provision und kann nach ordentlicher Beendigung des Vertrages einen Handelsvertreterausgleich verlangen, soweit er durch den Warenabsatz für den Unternehmer voraussichtlich den Goodwill der Handelsmarke gesteigert hat. Das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen ist nach den Umständen des Einzelfalls bei Beendigung des Vertrages zu ermitteln.