Insolvenz des Handelsvertreters

Das Ereignis der Insolvenz des Handelsvertreters hat unmittelbar auf den bestehenden Handelsvertretervertrag keinen Einfluss. Soweit die Insolvenz des Handelsvertreters aber zu Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Leistungen oder die Kunden des Unternehmer und damit zu Störungen führen, kann dem Unternehmer – gegebenenfalls nach Abmahnung – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zustehen.

Dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht zu, über die Erfüllung oder Nichterfüllung des Handelsvertretervertrages gemäß § 103 InsO zu entscheiden.