Abmahnung

Nicht jede Vertragsverletzung gibt der verletzten Vertragspartei das Recht, den Vertrag unmittelbar außerordentlich und fristlos zu kündigen. Ein sofortiges Kündigungsrecht besteht insbesondere dann nicht,

  • wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt,
  • das Vertrauensverhältnis nicht so gestört ist, dass ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist,
  • nicht innerhalb angemessener Frist (ca. 2 Monate) nach Kenntnis von der Vertragsverletzung gekündigt wird,
  • der Grund zur außerordentlichen Kündigung im Handelsvertretervertrag nicht ausdrücklich aufgeführt ist,
  • eine Abmahnung aufgrund der langen Vertragsdauer oder der möglichen Besserung des Vertragsverletzers notwendig gewesen wäre.