In der Praxis geschieht es regelmäßig, dass der Handelsvertreter trotz der Eröffnung der Insolvenz seiner Tätigkeit weiter nachgeht und der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist oder sogar eine Vereinbarung über die Fortführung der Vertretung mit dem Insolvenzverwalter getroffen wird. Hierbei handelt es sich um ein neues Vertragsverhältnis, weil das alte Vertragsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist.
Dem Handelsvertreter ist daher zu empfehlen, umgehend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend zu machen und als Insolvenzforderung anzumelden.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München