Billigkeits­erwägungen bei Berechnung des Handels­vertreter­ausgleichs

Neben den regulären Voraussetzungen für das Entstehen eines Handelsvertreterausgleichs (Beendigung Handelsvertretervertrag, kein Ausschluss, Werbung neuer Kunden, Unternehmervorteile) wird vorausgesetzt, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen muss.

Die Prüfung der Billigkeit erfolgt nach der Ermittlung der Unternehmervorteile bzw. der Provisionsverluste und vor der Ermittlung des Höchstbetrages.

Folgende nicht abschließende Umstände können unter Umständen im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden:

  • Fehlende oder geringe Provisionsverluste
  • Gründe des Handelsvertreters für die von ihm inizierte Aufhebung des Vertrages
  • Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters
  • vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters
  • Werbemaßnahmen des Unternehmers in außergewöhnlichem Umfang mit nachweislich vorteilhafter Auswirkung für den Handelsvertreter
  • nachlässiges Vermittlungsverhalten des Handelsvertreters, negative Umsatzentwicklung
  • Vernachlässigung von Stammkunden
  • Sogwirkung der Marke bei Vertrieb von Markenartikeln
  • außerhalb des Vertragsverhältnisses liegende Umstände, wie z.B. Alter, Gesundheitszustand, soziale Gesichtspunkte, allgemeine wirtschaftliche Lage der Parteien

Handelsvertreterausgleich: Was Sie unbedingt beachten müssen!