Ausschlussfrist

Für den Handelsvertreterausgleich gilt gemäß § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB eine Ausschlussfrist. Danach muss der Handelsvertreter muss seinen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Handelsvertreter diesen Anspruch nicht mehr erheben.

Eine besondere Form für die Geltendmachung ist nicht vorgeschrieben, so dass dies auch mündlich, per Email oder per Fax zulässig ist.

Expertentipp:

Zu Beweiszwecken empfehlen wir die schriftliche Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichs.

Der Anspruch kann zwar auch schon vor der rechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend gemacht werden, wenn das rechtliche Ende absehbar ist. Das ist in der Regel bei einer ordentlichen Kündigung der Fall. Vorsorglich empfehlen wir stets ggf. zusätzlich die schriftliche und beweissichere Geltendmachung nach dem Vertragsende.