Kettenverträge

Kettenverträge sind auf eine feste Laufzeit geschlossene Verträge, die nach ihrem Ablauf wiederholt geschlossen werden. Hierzu werden in der Praxis häufig neue Formularverträge mit gleichem oder ähnlichem Inhalt geschlossen, die kaum neu verhandelt werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH gelten Handelsvertreterverträge, die als Kettenverträge geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge,

  • soweit es sich hierbei um einen Formularvertrag handelt,
  • der im Wesentlichen der Form und dem Inhalt nach dem früheren Vertrag gleicht und
  • dessen Bedingungen nicht erneut ausgehandelt werden.

Das bedeutet, dass ein solcher Kettenvertrag unwirksam ist und stattdessen zwischen den Vertragsparteien ein Vertrag auf unbestimmte Zeit gilt. Der Grund für die Unwirksamkeit liegt u. a. darin, dass mit den Kettenverträgen die gesetzlichen Kündigungsfristen umgangen werden.

Ferner wird bei Kettenverträgen für erforderlich gehalten, dass dem Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 89 HGB vor Ablauf des Vertrages Mitteilung darüber gemacht wird, dass er zu einem erneuten Vertragsschluss nicht bereit sei.