Neukunden & der Handelsvertreterausgleich
Der Begriff Neukunde ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Handelsvertreterausgleich relevant.
Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich setzt voraus, dass der Handelsvertreter aus der Werbung neuer Kunden Geschäftsverbindungen entwickelt hat, die bei dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrags auch in Zukunft gleichartige Bestellungen vornehmen.
Neu sind solche Kunden, die vor Beginn des Handelsvertretervertrages mit dem Unternehmer noch nicht in einer geschäftlichen Beziehung standen oder deren bereits bestehende Geschäftsverbindung während des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter so wesentlich erweitert worden sind, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Handelsvertreterausgleich: Was Sie unbedingt beachten müssen!
Die Werbung auch nur eines neuen Kunden ist zumindest dann für einen Handelsvertreterausgleich von Bedeutung, wenn der Unternehmer mit diesem Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags die Geschäftsverbindung fortsetzt und daraus erhebliche Vorteile (Umsatz) erwirbt.
Der Handelsvertreter muss den Neukunden zumindest mitursächlich geworben haben.
Schließlich setzt der Ausgleichsanspruch voraus, dass der geworbene Neukunde nicht nur ein einziges Geschäft mit dem Unternehmer abschließt, sondern in eine dauernde Geschäftsverbindung Mit dem Unternehmer eingetreten und damit zum Stammkunden geworden ist. Denn nur bei Stammkunden steht für den Unternehmerzu erwarten, dass dieser auch zukünftig Geschäfte mit dem Neukunden und damit Unternehmervorteile generieren wird.