Rohausgleich zu Ermittlung des Handels­vertreter­ausgleichs

Um den Handelsvertreterausgleich zu ermitteln, muss der sogenannte Rohausgleich berechnet werden. Dieser entspricht beim Warenvertreter der Höhe der ermittelten Unternehmervorteile nach Billigkeitserwägungen unter besonderer Berücksichtigung der Provisionsverluste für die Zukunft.

So errechnet sich der Rohausgleich für den Handelsvertreterausgleich

1. Summe der Provisionen/Vergütungen des letzten Vertragsjahr für neue Kunden

Zunächst muss die Summe der Provisionen und sonstigen Vergütungen zusammengestellt werden, die der Handelsvertreter im letzten Jahr des Vertragsverhältnisses für Bestellungen von Neukunden erhalten hat. Neukunden in diesem Sinne müssen vom Handelsvertreter entweder selbst geworben worden sein oder er muss die Geschäftsbeziehungen mit übergebenen Stammkunden wesentlich intensiviert haben (Umsatzsteigerung um 100 %). Verwaltungsprovisionen wie z.B. Lagerprovisionen, Delkredereprovisionen, Bürokostenzuschüsse u.a. sind bei der Berechnung des Rohausgleichs nicht zu ermitteln.

2. Ermittlung der Abwanderungsquote

Sodann muss die sogenannte Abwanderungsquote ermittelt werden. Hierbei wird ein Prozentsatz von den Neukunden ermittelt, die im jährlichen Durchschnitt beim Unternehmer keine weiteren Bestellungen vornehmen, das heißt abwandern. Das lässt sich nach der durchschnittlichen Abwanderung von Neukunden in den Vorjahren ermitteln.