Anzeigenvertreter – Provision bei Dauerverträgen vs. Rahmenverträge

Die Tätigkeit des Anzeigevertreters ist darauf gerichtet, Kunden für Werbeträger (z.B. Anzeigenvermittlung für Zeitschriften, Telefonbücher und Adressbücher) zu vermitteln. Hier werden in der Regel langfristige Verträge (Dauerverträge vermittelt, auf deren Basis in der Zukunft die einmal vertraglich festgelegten Leistungen erbracht werden. Diese Einzelleistungen sind daher keine Nachbestellungen (wie bei Warenvertreter) sondern Einzelabrufe im Rahmen des Dauervertrages bzw. Raten-Liefervertrages (auch Sukzessivlieferungsvertrag genannt).

Soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Abschluss eines solchen Raten-Liefervertrages voll provisionspflichtig. Die Rechtsprechung sieht in solchen Verträgen auch bei Teillieferungen ein einheitliches Geschäft. Dem Handelsvertreter steht daher für sämtliche Abrufe auf der Basis des einmal geschlossenen Vertrages eine Anwartschaft auf Provision unter der Bedingung zu, dass die weiteren Geschäfte auch ausgeführt werden.

Im Gegensatz zu diesen Raten-Lieferungsverträgen erwirbt der Handelsvertreter keine Provisions-Anwartschaft bei Rahmenverträgen.

Endet der Handelsvertretervertrag, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter für die Vermittlung von Dauerverträgen auch danach noch Provisionen (Überhangprovisionen).