Umsatz – Pflicht zur Umsatzerzielung/ Mindestumsatz

Nicht selten enthalten Vertreterverträge Umsatzsollvorgaben (Mindestumsätze) für den Handelsvertreter, die den Unternehmer bei Nichterreichung zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Die bloße Nichterreichung eines vorgegebenen Mindestumsatzes stellt jedoch per se keinen wichtigen Kündigungsgrund für den Unternehmer dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte.

Die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel, die zur fristlosen Kündigung im Falle der Nichterreichung der Umsatzsollvorgaben berechtigen soll, setzt eine angemessene Regelung über die Dauer der Unterschreitung der zugesagten monatlichen Umsatzsollvorgabe voraus.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine Beweislastverteilung zulasten des Handelsvertreters unzulässig, dass ihn kein Verschulden an der Nichterreichung der Umsatzsollvorgabe trifft. Vielmehr trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dazu, dass der Handelsvertreter das Umsatzsoll schuldhaft zu vertreten hat.