Wettbewerbsverbot / Konkurrenzverbot

Wann greift ein Wettbewerbsverbot und wie wirkt sich ein Verstoß aus? In welchem Umfang und ggf. wie darf der Handelsvertreter während des bestehenden Vertrages und nach der Beendigung tätig werden?

Dem Handelsvertreter ist während des bestehenden Vertragsverhältnisses verboten, gegenüber dem Unternehmer unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten (vertragliches Wettbewerbsverbot).

Eine gesonderte vertragliche Vereinbarung ist für ein vertragliches Wettbewerbsverbot nicht erforderlich.

Der Handelsvertreter kann nur durch ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers von dem vertraglichen Wettbewerbsverbot freigestellt werden.

Allerdings gelten bloße Vorbereitungshandlungen durch z.B. in Verbindung setzen mit einem Wettbewerber des Unternehmers nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, soweit der Handelsvertreter nicht operativ tätig wird. Erlaubt ist auch der Abschluss eines neuen Handelsvertretervertrages mit einem Wettbewerber für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmer.