Vorschuss

Der Handelsvertreter hat gemäß § 87 a Abs. 1 S. 2 HGB mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Eine vertragliche Abweichung hiervon ist unwirksam.

Die Höhe des angemessenen Vorschusses orientiert sich an der Nähe und Sicherheit der Geschäftserfüllung durch den Kunden sowie dem Bedürfnis des Handelsvertreters an der Vorauserfüllung.

Müssen unverdiente Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden?

Diese Frage ist streitig, soweit der Vertrag eine Rückzahlungsklausel in Verbindung mit einer für den Handelsvertreter unzulässigen Kündigungserschwernis enthält. Die Kündigungserschwernis kann darin liegen, wenn eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart wird, dass der Vertretervertrag vor Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer aufgrund ordentlicher Kündigung des Vertreters oder einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund endet.

Diverse Gerichte haben hierzu unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Ein Teil der Gerichte sieht in einer solchen Klausel eine unzulässige Kündigungserschwernis (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010 – 1 U 113/09; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013 – 13 U 30/13). Das OLG Celle (Beschluss vom 23.06.2014 – 11 U 1/14) hat hierzu entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel weder das Recht des Handelsvertreters aus § 89 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 134 BGB auf ungehinderte Kündigung verletze, noch in einer solchen Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Rahmen einer AGB Kontrolle (§ 307 BGB) liegt. Die Rückzahlungsklausel beschränke nach der Auffassung des Gerichts den Handelsvertreter nicht unzulässig, weil nach der Vertragskonstellation von den Vorschussbeträgen ins Verdienen gebrachte Provisionen angerechnet werden sollten und sich dadurch die Vorschussbeträge vermindern.