Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge

Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt. Für die Prognoseberechnung kommt es nicht mehr – wie früher –  auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters aufgrund der Beendigung des Vertrages an, sondern auf die Vorteile, die dem Hersteller/Lieferant aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters mit Neukunden nach der Beendigung des Vertrages mit dem Handelsvertreter für die Zukunft verbleiben.

Diese Unternehmervorteile sind schwierig zu bestimmen, so dass in der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet wurde, die Unternehmervorteile auf der Basis der Provisionen mit Neukunden im letzten Vertragsjahr mittels einer Zukunftsprognose zu berechnen. Allerdings können die Unternehmervorteile im Sinne des Gesetzes durchaus den Wert der verlorenen Provisionen übersteigen. Problem hierbei ist jedoch, dass dem Handelsvertreter die über den Provisionswert hinausgehenden Unternehmervorteile nicht bekannt sind.

Das Landgericht Düsseldorf hat nun mit seiner Entscheidung vom 28.08.2015 bestätigt, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft über die von diesem erzielten Deckungsbeiträgen hat, damit der Handelsvertreterausgleich berechnet werden kann.

Der Fall

In dem vom Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/12) zu entscheidenden Fall hat der ausgeschiedene Händler Auskunft über die von dem Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge für die im letzten Vertragsjahr verkauften Gegenstände sowie über die bei diesen Gegenständen realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien und über die für diese Gegenstände abgeschlossenen Wartungsverträge verlangt.

Die Parteien haben wechselseitig über die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Handelsvertreterin sowie um weitere Vergütungsansprüche aufgrund der Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses gestritten.

Die Antragstellung hinsichtlich der “Unternehmervorteile”

Der Handelsvertreter hat beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum des letzten Vertragsjahres Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der aufgeführten Verkäufe von den dortigen Geräten, über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I =Rohertrag) wesentlich sind.

Der Handelsvertreter hat die Auffassung vertreten, dass der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bislang lediglich die Provisionsverluste in Ansatz gebracht worden sind. Maßgeblich seien schließlich die Unternehmervorteile, die sich durch den Deckungsbeitrag I ergeben. Der Ausgleichsanspruch sei daher höher. Nach dem dieser Deckungsbeitrag I der Handelsvertreter nicht bekannt war, hat die Handelsvertreterin auf Auskunft geklagt.

Anspruch auf Auskunft über den Deckungsbeitrag des Lieferanten

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Anspruch auf Auskunft stattgegeben, damit der Handelsvertreter aufgrund dieser Information den Handelsvertreterausgleich berechnen konnte. Dies hat das Landgericht wie folgt begründet:

Ein Auskunftsanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen.

So lag es auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Nach § 87 b Abs. 3 HGB besteht ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich solcher für die Ansprüche des Handelsvertreters erheblichen Tatsachen, die nicht in Provisionsabrechnungen oder einen Buchauszug gehören.

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen. Dies gilt vor allem deshalb, wenn und soweit der Lieferant/Hersteller nach der Vertragsbeendigung die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung in gleicher Weise wie bisher nutzen kann und dadurch die Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Pflicht zur Zahlung von Provisionen besteht.

Damit erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese spätestens seit der Neufassung des § 89 b HGB eine Tatbestandsvoraussetzung des Ausgleichsanspruches bilden können.