Exklusive Zuweisung eines Handelsvertreter-Gebiets beinhaltet Bezirksschutz, aber kein Alleinvertriebsrecht

Bezirksschutz im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB begründet nicht für sich allein das Recht des Handelsvertreters zum „Alleinvertrieb“, der für den Unternehmer ein Wettbewerbsverbot bedeuten würde. Ein mit einem Wettbewerbsverbot verbundener „Alleinvertrieb“ kann nur dann angenommen werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Rechtsanwalt Achim Voigt, Spezialist im Handelsvertreterrecht in München erläutert die Reichweite des Bezirksschutzes und die vertragliche Möglichkeit eines Wettbewerbsverbots für Unternehmen.

Wird ein bestimmtes Verkaufsgebiet zu Gunsten des Handelsvertreters als „exklusiv“ bezeichnet, dann soll diesem für das bezeichnete Gebiet ein bestimmter Vorrang eingeräumt werden. Die Art dieses Vorrang ergibt sich in der Regel durch eine Provisionsregelung, wonach der Handelsvertreter bei jedem Vertragsabschluss mit Kunden aus seinem Verkaufsgebiet eine Provision erhalten soll – ggf. mit vertraglich vereinbarten Ausnahmen. Soweit der Vertrag eine solche Regelung ergibt, handelt es sich um einen sogenannten „Bezirksschutz“ im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 6.11.2014 – 9 U 58/14) hatte den Fall zu entscheiden, ob dem Handelsvertreter durch den vereinbarten Bezirksschutz auch ein Anspruch auf Unterlassung von Direktvertrieb gegen den Unternehmer in seinem Gebiet zustand.

Bezirksschutz gemäß § 87 Abs. 2 HGB ergibt kein Recht zum „Alleinvertrieb“

Der Handelsvertreter hatte in dem zu entscheidenden Fall gegen den Unternehmer eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der er dem Unternehmer untersagen lassen wollte, dessen Eigenprodukte den Kunden des Handelsvertreters im Vertragsgebiet selbst, durch Mitarbeiter oder durch andere beauftragte Handelsvertreter, Händler oder sonstige Geschäftspartner u. a. zum Verkauf anzubieten und Anfragen von Kunden oder Interessenten aus dem Vertragsgebiet zu bearbeiten, Angebote zu unterbreiten oder Termine zu vereinbaren oder durchzuführen.

Das Landgericht der I. Instanz (Landgericht Konstanz – 7 O 11/14 KfH) hatte die beantragte einstweilige Verfügung mit der Begründung erlassen, dass sich aus der Provisions- und Vertriebsvereinbarung ein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters für sein Verkaufsgebiet ergäbe. Aus diesem Grunde hat das Landgericht dem Unternehmen untersagt, im vertraglich festgelegten Verkaufsgebiet durch Direktvertrieb oder Parallelvertrieb in Konkurrenz zum Handelsvertreter zu treten.

Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe) hat den Unterlassungsanspruch mit folgender Begründung zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch wäre nur dann gegeben, wenn die Parteien für das Verkaufsgebiet des Handelsvertreters ein Wettbewerbsverbot der Unternehmerin vereinbart hätten.

Zwar ist in dem Handelsvertretervertrag mit Ausnahmen „Exklusivität“ und Provisionierungspflicht bei jedem Vertragsabschluss mit Kunden aus dem Verkaufsgebiet vereinbart worden, so dass das Gericht Bezirksschutz angenommen hat. Aus dem Vertrag ergab sich jedoch nicht weiter, dass die Unternehmerin jeglichen Direkt- oder Parallelvertrieb unterlassen müsste.

Aus einem Bezirksschutz gemäß § 87 Abs. 2 HGB ergibt sich kein „Alleinvertrieb“, der der Unternehmerin ein Wettbewerbsverbot auferlegen würde. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Der Bezirksschutz beinhaltet lediglich eine Provisionsabrede.

Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der Unternehmerin erklärt haben, sie seien von einem „Alleinvertriebsrecht“ des Handelsvertreters und einem daraus resultierenden Wettbewerbsverbot der Unternehmerin während der Vertragslaufzeit ausgegangen, genügt nicht. Das Gericht hat hierin lediglich eine unbeachtliche nachträgliche Interpretation der Vereinbarungen gesehen, die selbst keine rechtlichen Wirkungen zugunsten des Handelsvertreters entfalten konnte. Insbesondere sind keine mündlichen Erklärungen vorgetragen worden, die den Willen zum Alleinvertrieb und damit ein Wettbewerbsverbot abweichend von dem schriftlichen Vertrag belegen konnten.

Kein Alleinvertrieb durch Unterlassen von Direkt- oder Parallelvertrieb

Ferner war nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich, wie die Unternehmerin ihren Vertrieb ab Beginn des Handelsvertretervertrages zunächst tatsächlich gestaltet hat. Denn soweit die Unternehmerin zunächst den Vertrieb ausschließlich dem Handelsvertreter für sein Verkaufsgebiet überlassen hat, hat das Gericht hieraus nicht geschlossen, dass ein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters von der Unternehmerin verbindlich zugesagt sein sollte. Vielmehr hat das Gericht der Unternehmerin im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugestanden, dass es ihr bei einem bestehenden Handelsvertretervertrag grundsätzlich gestattet war, ihre Vertriebsorganisation nachträglich zu ändern, soweit dies nicht unmittelbar verbindlichen Vereinbarungen mit dem Handelsvertreter zuwider läuft. Allein das Unterlassen eines direkt- oder Parallelvertrieb durch die Unternehmerin im Verkaufsgebiet des Handelsvertreters lässt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine vertraglich bindende Verpflichtung der Unternehmerin zu.

Schließlich hat das Gericht auch kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse des Handelsvertreters gesehen, das ein vertragliches Wettbewerbsverbot der Unternehmerin nahelegen würde. Vielmehr hatte die Beklagte erhebliche Interessen, die gegen ein Wettbewerbsverbot im Verkaufsgebiet des Handelsvertreters sprachen, um als Unternehmerin die Möglichkeit von Änderungen der Vertriebsstrukturen zu behalten. Für das Gericht war hierbei von Bedeutung, dass der Handelsvertreter nach dem zu Grunde liegenden Vertrag keine Verpflichtungen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg seine Tätigkeit (etwa durch Vereinbarung von Umsatzzahlen) hatte. Der Handelsvertreter hatte lediglich die Pflicht, sich zu bemühen. In diesem Zusammenhang hätte sich die Unternehmerin bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes von dem Handelsvertreter abhängig gemacht und dies könnte sich existenzgefährdend auswirken. Aus diesem Grunde werden in der Praxis solche Wettbewerbsverbote zulasten von Unternehmen bei gleichzeitigem Bezirksschutz regelmäßig nicht vereinbart.