Hat Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn Geschäfte nicht ausgeführt werden?
Regulär hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die von ihm vermittelten Geschäfte (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Provision wird fällig, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, soweit dazu nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB). Regelmäßig wird in Handelsvertreterverträgen vereinbart, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde bezahlt hat.