Vertragshändler­ausgleich

Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB analog auch bei Vertragshändlerverträgen Anwendung findet, soweit sich die Vertragsbeziehung nicht in einer reinen Käufer-Verkäufer Beziehung erschöpft, sondern

  • der Händler in die Absatzorganisation ähnlich wie eine Handelsvertreter eingegliedert ist und
  • eine Verpflichtung besteht, dass der Händler während des Vertrages oder bei dessen Beendigung den vorhandenen Kundenstamm an den Lieferanten/ Hersteller überlässt.

Eine Eingliederung in die Absatzorganisation entscheidet sich nach dem Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen. Besondere Umstände, die für eine Eingliederung in die Absatzorganisation sprechen, sind z. B. (nicht abschließend):

  • Zuweisung eines bestimmten Absatzgebietes durch den Lieferanten/Hersteller
  • Informations- und Berichtspflichten zum Zwecke der Kontrolle des Vertragshändlers
  • Einräumung eines Alleinvertriebsrechts für den Vertragshändler
  • Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für den Vertragshändler
  • Pflicht zu Marketingaktivitäten und Verkaufsresonanz
  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Lieferanten/Hersteller mit Blick auf z.B. Verkaufswerbung, Vorhalten eines Warenlagers, Schulung von Verkaufspersonal, Teilnahme an Messen und Veranstaltungen.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Vertragshändlerausgleich ist, dass der Vertragshändler (spätestens) bei Vertragsbeendigung vertraglich zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet sein muss.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH werden an das Kriterium der Überlassung der Kundendaten keine zu hohen Anforderungen gestellt.
  • Zwar verlangt die Rechtsprechung eine Vereinbarung der Überlassungsverpflichtung spätestens zum Vertragsende, selbst wenn die Kundendaten dem Unternehmer faktisch ohnehin bekannt sind.
  • Die Verpflichtung kann sich jedoch auch aus der Gestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ergeben.
  • Demgemäß kann auch konkludentes Handeln der Vertragsparteien eine solche Überlassungsverpflichtung begründen, wie z.B. durch Hinweis des Unternehmers gegenüber dem Vertragshändler in Informationsblättern und Rundschreiben auf die Bedeutung der Kundenbetreuung mit dem er den Vertragshändler zur sorgfältigen Aufnahme von Kundendaten und gekauften Produkten sowie zu deren Übermittlung anhält. Kommt der Vertragshändler einer solchen oder ähnlichen Aufforderung nach, ohne dass dies ausdrücklich im Vertragshändlervertrag als Verpflichtung enthalten war, kann die Überlassungsverpflichtung dennoch durch ein solch abgestimmtes Verhalten konkludent begründet werden.