Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge
Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.