Über Achim Voigt

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Einträge von Achim Voigt

Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge

Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.

„Exklusive” Zuweisung eines Handelsvertreter-Gebiets beinhaltet Bezirksschutz, aber kein Alleinvertriebsrecht

Bezirksschutz im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB begründet nicht für sich allein das Recht des Handelsvertreters zum „Alleinvertrieb“, der für den Unternehmer ein Wettbewerbsverbot bedeuten würde. Ein mit einem Wettbewerbsverbot verbundener „Alleinvertrieb“ kann nur dann angenommen werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.

Kein Handelsvertreterausgleich bei vereinbarter Löschung der Kundendaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.02.2015 (Az.: VII ZR 315/13) entschieden, dass dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB – analog einem Handelsvertreter – nicht zusteht, wenn der Hersteller oder Lieferant nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung nach dem Urteil vom 17.04.1996 (Az. VIII ZR 5/95) fortgeführt.

Gericht beurteilt Handelsvertreter-Dienstleistungen als unselbständige Arbeitnehmertätigkeit

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Hingegen gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter, wer ohne selbständig im vorgenannten Sinne zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (u. a. BGH vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00, WM 2001, 686).

Gerichtsstand richtet sich primär nach Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung des Handelsvertreters.

In einem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall war ein Handelsvertreter im Verkaufsgebiet Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Slowenien tätig und hat Ansprüche auf Buchauszug und Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Streitfrage war u. a, welches Gericht für die Entscheidung hierüber zuständig war.

Verstoßen Handelsvertreter gegen das Konkurrenzverbot, sind sie gegenüber dem Prinzipal zur Auskunft und Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2013 (Az: VII ZR 227/12) einen Handelsvertreter, der während des „noch bestehenden“ Handelsvertretervertrages für ein Konkurrenzunternehmen tätig war, auf Antrag des Unternehmers zur Vorbereitung dessen Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns zur Auskunft verurteilt.

Unwirksamkeit Kündigungsregelung im Handelsvertretervertrag (HV im Nebenberuf)

Der BGH (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 224/12) hat die Unwirksamkeit einer gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendeten Formularbestimmung im Vertrag festgestellt, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Diese Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Ausgleichsanspruch bei Beendigung von kollektions- und markenbezogenen Handelsvertretungen, Neukundeneigenschaft

Das OLG München (Urteil vom 24.10.2012 – 7 U 4103/10) hat im Rahmen der Beurteilung der Neukundeneigenschaft beim Handelsvertreterausgleich die von einem Handelsvertreter für eine ihm zugewiesene neue Marke/Kollektion gewonnenen Optiker als ausgleichsrelevanten Neukunden angesehen, obwohl dieser bereits Kunde hinsichtlich anderer Marken/Kollektionen des Unternehmens war.

Keine Pflicht zur Aufrechterhaltung eines best. Vertriebssystems zum Erhalt variablen Arbeitsentgeltes

Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 242/11) kann auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein voll erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart werden, soweit eine solche Provisionsvereinbarung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Provisionsvereinbarung verstößt allerdings dann gegen die guten Sitten, wenn der Arbeitnehmer durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen oder die geforderten Umsätze nicht erzielen kann oder zwischen Leistung und Gegenleistung der Arbeitsvertragsparteien ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Handelsvertreterausgleich bei Übernahme der Kundenliste eines insolventen Unternehmens mit Handelsvertreter

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. So der BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – VIII ZR 222/10.

Handelsvertreterausgleich bei Übernahme der Kundenliste eines insolventen Unternehmens mit Handelsvertreter

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. So der BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – VIII ZR 222/10.

Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 4. Mail 2011 (Az. VIII ZR 10/10 und Az. VIII ZR 11/10) darüber entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben. Nach § 86a HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

Änderung Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB

Mit der am 5.8.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) hat der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der EU-Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 umgesetzt. § 89 b Absatz 1 Satz 1 HGB enthielt bislang drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich -die fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, -den Provisionsverlust des Handelsvertreters und -die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs.