Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern

Mit Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 322/09)hat der BGH entschieden, dass dem Handelsvertreter auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern(dort: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren)ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zustehen kann. Voraussetzung dafür sei, dass dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus der Geschäftsverbindung Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen, ohne Berücksichtigung von Bestellungen im Rahmen der Gewährleistung. Auch Reparaturaufträge sind Folgegeschäfte im Sinne des § 89 b HGB.