Ausgleichsanspruch eines Lizenznehmers gegenüber einem Markenartikler nach § 89 b HGB

Einem Markenlizenznehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch – wie einem Handelsvertreter – nach § 89 b HGB zustehen; so hat der BGH am 29.4.2010 – I ZR 3/09 zur analogen Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf einen Lizenzvertrag entschieden. Die Klägerin lizensierte das Markenrecht an der Marke „Joop“ gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung an ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie, das im Bereich der Herstellung und des Vertriebs im eigenen Namen tätig war und mit der lizenzierten Marke gelabelte Waren verkaufte. Nach Beendigung des Lizenzvertrages wurde der Restbestand der Waren von der Beklagten weiter verkauft. Die Beklagte verlangte einen Ausgleichsanspruch nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Der BGH verneinte den Ausgleichsanspruch, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, bzw. die Beklagte nicht wie ein Handelsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 89 b HGB für die Klägerin aufgetreten war. Sie hatte keine Geschäfte für die Klägerin vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen, sondern war ausschließlich im eigenen Namen tätig. Allerdings bestätigte der BGH, dass ein solcher Ausgleichsanspruch u. a. auch für Vertragshändler oder Lizenznehmer gegeben sein kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Handelsvertreterrechts in den Vertrag eingebunden sind. Für die Bejahung eines Ausgleichsanspruches müsste daher u. a. vereinbart sein, – dass der Lizenznehmer Waren des Lizenzgebers oder von mit diesem verbundenen Unternehmen und keine selbst beschafften Waren verkauft, somit eine Art Käufer-Verkäufer-Verhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber besteht, – der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist, – der Lizenznehmer verpflichtet ist, den Absatz des Lizenzgebers und somit den Abschluss oder Vermittlung von Geschäften für den Lizenzgeber zu fördern, – eine Gleichheit der Interessen sowohl des Lizenznehmers, als auch des Lizenzgebers in der Form, dass z. B. beide in dem gleichen Geschäftsbereich tätig sind, gegeben ist, und – der Lizenznehmer nach Vertragsbeendigung den aufgebauten Kundenstamm vollständig an den Lizenzgeber zu dessen alleiniger Nutzung übertragen muss.