Änderung Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB

Mit der am 5.8.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) hat der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der EU-Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 umgesetzt. § 89 b Absatz 1 Satz 1 HGB enthielt bislang drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich -die fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, -den Provisionsverlust des Handelsvertreters und -die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs. Diese Tatbestandsvoraussetzungen waren nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung kumulativ, so dass der geringere Betrag, der sich aus einer dieser einzelnen Voraussetzungen ergab, den Ausgleich nach oben begrenzt hat. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2009 (Rechtssache C-348/07) jedoch entschieden, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, aber keine selbständige Tatbestandsvoraussetzung sind. Der deutsche Gesetzgeber hat daher das Gesetz geändert Die bisherige Nr. 2 des § 89 b HGB ( „… der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen und künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihnen geworbenen Kunden hätte …“) ist vollständig aufgehoben. Der neue § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB lautet nun wie folgt: Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind jetzt nur noch einer von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung. Damit kann der Ausgleichsanspruch künftig zum Vorteil des Handelsvertreters die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste übersteigen.