Rechtsprechung Handelsvertreterausgleich

Anspruch auf Buchauszug und Handelsvertreterausgleich als Kommissionsagent

Das OLG München hatte sich mit Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen: 7 U 260/17) mit den Fragen zu befassen, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ein Kommissionsagenturverhältnis vorliegt, ob dem Kommissionsagenten überhaupt ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sowie ein Handelsvertreterausgleich analog § 89b HGB zusteht.

Handelsvertreterausgleichsanspruch für um mehr als 50 % gesteigerte Altkunden

Das OLG Celle (Urteil vom. 16.2.2017 – 11 U 88/16) hat zu Gunsten des Handelsvertreters entschieden, dass eine „wesentliche Erweiterung“ der Geschäftsbeziehung durch Erreichung von Umsatzsteigerungen bei Altkunden mit einem Prozentsatz von mehr als 50% erzielt werden kann.

Kein Auskunftsanspruch des Vertriebspartners zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB?

Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Lieferanten über die Unternehmervorteile zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB zusteht und dies mit Urteil vom 27.01.2017 (Az.: 16 U 171/15) verneint.

Kommissionsagent betreibt Sonderposteneinzelmarkt – Handelsvertreterausgleich analog § 89 b HGB

Wie bereits in unserer Kommentierung des Urteils des OLG Oldenburg (Urteil vom 27.10.2015 – Az.: 13 U 40/15) vom 08.07.2016 erläutert, kann ein Kommissionsagent – gleich wie ein Handelsvertreter – einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich entsprechend § 89 b HGB haben.

Handelsvertreterausgleich – wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung mit Bestandskunden

Für die Frage, ob der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB hat, kommt es darauf an, ob der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge

Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.

Kein Handelsvertreterausgleich bei vereinbarter Löschung der Kundendaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.02.2015 (Az.: VII ZR 315/13) entschieden, dass dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB – analog einem Handelsvertreter – nicht zusteht, wenn der Hersteller oder Lieferant nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung nach dem Urteil vom 17.04.1996 (Az. VIII ZR 5/95) fortgeführt.

Verrechnung Einstandszahlung mit Handelsvertreterausgleich unwirksam

In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hat ein Handelsvertreter für die Überlassung eines Kundenstammes mit dem Unternehmen eine Einstandszahlung vereinbart, die beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem dann etwa bestehenden Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verrechnet werden sollte (Urteil vom 30.8.2013 – l U161/12-52).

Ausgleichsanspruch bei Beendigung von kollektions- und markenbezogenen Handelsvertretungen, Neukundeneigenschaft

Das OLG München (Urteil vom 24.10.2012 – 7 U 4103/10) hat im Rahmen der Beurteilung der Neukundeneigenschaft beim Handelsvertreterausgleich die von einem Handelsvertreter für eine ihm zugewiesene neue Marke/Kollektion gewonnenen Optiker als ausgleichsrelevanten Neukunden angesehen, obwohl dieser bereits Kunde hinsichtlich anderer Marken/Kollektionen des Unternehmens war.

Handelsvertreterausgleich bei Übernahme der Kundenliste eines insolventen Unternehmens mit Handelsvertreter

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. So der BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – VIII ZR 222/10.

Handelsvertreterausgleich bei Übernahme der Kundenliste eines insolventen Unternehmens mit Handelsvertreter

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. So der BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – VIII ZR 222/10.

Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auch bei Beendigung des Geschäftsbetriebs

Mit Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters/Vertragshändlers gemäß § 89 b HGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Handelsvertreter/Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern

Mit Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 322/09)hat der BGH entschieden, dass dem Handelsvertreter auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern(dort: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren)ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zustehen kann.

Ausgleichsanspruch eines Lizenznehmers gegenüber einem Markenartikler nach § 89 b HGB

Einem Markenlizenznehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch – wie einem Handelsvertreter – nach § 89 b HGB zustehen; so hat der BGH am 29.4.2010 – I ZR 3/09 zur analogen Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf einen Lizenzvertrag entschieden.

Änderung Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB

Mit der am 5.8.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) hat der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der EU-Handelsvertreter-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 umgesetzt. § 89 b Absatz 1 Satz 1 HGB enthielt bislang drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch, nämlich -die fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, -den Provisionsverlust des Handelsvertreters und -die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs.