Ausgleichsanspruch bei Beendigung von kollektions- und markenbezogenen Handelsvertretungen, Neukundeneigenschaft

Das OLG München (Urteil vom 24.10.2012 – 7 U 4103/10) hat im Rahmen der Beurteilung der Neukundeneigenschaft beim Handelsvertreterausgleich die von einem Handelsvertreter für eine ihm zugewiesene neue Marke/Kollektion gewonnenen Optiker als ausgleichsrelevanten Neukunden angesehen, obwohl dieser bereits Kunde hinsichtlich anderer Marken/Kollektionen des Unternehmens war. Damit hat das Gericht bei der für den Ausgleichsanspruch erforderlichen Abgrenzung zwischen Neu- und Altkunden einer rein branchenbezogenen Betrachtung eine Absage erteilt, insbesondere weil dem Handelsvertreter nach dem zu Grunde liegenden Vertrag im Vertriebsgebiet nicht die gesamte Produktpalette, sondern nur einzelne Kollektionen/Marken zugewiesenen waren.

Allerdings war dem Umstand, dass die ausgleichsrelevanten Kunden bereits Kunden der vom Unternehmen hergestellten und vertriebenen Marken/Kollektionen waren und dass das Unternehmen dem jeweiligen Handelsvertreter die Kundendaten zur Verfügung stellt, im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 2 durch einen substantiellen Abschlag Rechnung zu tragen.

Mitgeteilt von Achim Voigt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, München