Unwirksamkeit Kündigungsregelung im Handelsvertretervertrag (HV im Nebenberuf)

Der BGH (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 224/12) hat die Unwirksamkeit einer gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendeten Formularbestimmung im Vertrag festgestellt, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Diese Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Ebenso ist nach der Entscheidung des BGH die gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, unwirksam.

Kündigung des Handelsvertretervertrags

Im Einzelnen:

Ist ein solches Vertragsverhältnis – wie hier – auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es gemäß § 92 b Abs. 1 Satz 2 HGB mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündet werden.

Wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein. Die Parteien dürfen zwar eine längere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen vereinbaren. Das Vertragsverhältnis mit einem Handelsvertreter im Nebenberuf ist seinem Wesen nach aber in der Regel weniger auf Dauer berechnet als das eines hauptberuflichen Vertreters. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB).

Eine zeitlich gestaffelte Verlängerung der Kündigungsfrist sieht § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB – anders als § 89 HGB für den hauptberuflichen Handelsvertreter – nicht vor.

Durch eine vereinbarte Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechende Formularbestimmungen werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters angesehen.

Die in diesem Zusammenhang vom BGH überprüfte Vertragsstrafenvereinbarung der von der Unternehmerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielt der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand.

Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe

unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Achim Voigt, Fachanwalt für Arbeitsrecht.