Verstoßen Handelsvertreter gegen das Konkurrenzverbot, sind sie gegenüber dem Prinzipal zur Auskunft und Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet.

Konkurrenztätigkeit, Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2013 (Az: VII ZR 227/12) einen Handelsvertreter, der während des „noch bestehenden“ Handelsvertretervertrages für ein Konkurrenzunternehmen tätig war, auf Antrag des Unternehmers zur Vorbereitung dessen Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns zur Auskunft verurteilt. Der Handelsvertreter vertrat hier die fehlerhafte Auffassung, dass seine Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte. Allerdings war dies aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Unternehmer nicht der Fall, so dass sich der Handelsvertreter während des bestehenden Vertrages vertragswidrig in die Konkurrenztätigkeit begeben hat.

Der Schadensersatzanspruch und damit auch die Auskunft erstrecken sich sowohl auf eigene Geschäfte des Handelsvertreters und der von ihm angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Organisationen, als auch auch auf solche Geschäfte, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt worden sind, die der Handelsvertreter zwar nicht angeworben, aber betreut hat.

Das gilt es bei der Erstellung eines Handels­vertreter­vertrags zu beachten:

Auskunft bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Aus den Gründen: Während der Laufzeit des bestehenden Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter das vertragliche Wettbewerbsverbot (Konkurrenzverbot) zu beachten. Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, ist er in der Regel schadensersatzpflichtig. Dann schuldet er dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgeht. Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist der Handelsvertreter verpflichtet, über die verbotswidrig für das Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte und Umsätze Auskunft zu erteilen, die als Grundlage einer richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann.

Umfang der Pflicht zur Erteilung der Auskunft

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um den Umfang der Auskunft. Nach dem BGH sind bei der Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die beiderseitigen Interessen der Streitbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Art und Umfang der Auskunftspflicht richten sich nach den Bedürfnissen des Auskunftsgläubigers (hier des Unternehmers) unter „schonender Rücksichtnahme“ auf die Belange des auskunftspflichtigen Handelsvertreters. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Handelsvertreter ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist. Das Informationsinteresse des Unternehmers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Handelsvertreters sind gegeneinander abzuwägen.

Nach der Entscheidung des BGH hatte der Unternehmer in dem zu Grunde liegenden Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der Kunden (hier: Versicherungsnehmern), auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen trotz des Wettbewerbsverbots der Handelsvertreter Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt hat.

Dies hat der BGH damit begründet, dass der Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns die Namen und Anschriften der Kunden (hier der Versicherungsnehmer) nicht unmittelbar benötigt. Diese Angaben ermöglichen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das Interesse des Unternehmers, die Richtigkeit der vom Handelsvertreter erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt aber die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Kunden im Streitfall nicht. Allerdings kann sich ein Auskunftsanspruch auch auf Umstände erstrecken, die dem Auskunftsgläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen Die Namensnennung war jedenfalls nicht geeignet, die Vollständigkeit der vom Handelsvertreter erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, so dass schon aus diesem Grund das Interesse des Unternehmers an der Namensnennung nicht schutzwürdig war. Darüber hinaus war für den BGH von Bedeutung, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Kunden um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel waren und eine Auskunft das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen könne. Jedenfalls hat der BGH zuerkannt, dass der Handelsvertreter zur Wahrung der persönlichen Kundendaten durch das Konkurrenzunternehmen verpflichtet war und diese Pflicht als schützenswert anerkannt worden ist.