Haftung der Vertriebsorganisation für strafbares Verhalten des Handelsvertreters

Der BGH hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat.

Dabei hat der BGH angenommen, dass durch die an den Deutschen Investment-Trust (DIT) erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, ein Schuldverhältnis mit Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Anlegers entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist.

Dem folgend hat der BGH die Einstandspflicht des beklagten Unternehmens für das Verhalten des Handelsvertreters festgestellt, weil dieser nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Der Handelsvertreter erhielt schließlich die Informationen zum Zwecke der Beratung. Auch war er mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten (BGH-Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11).