Keine Pflicht zur Aufrechterhaltung eines best. Vertriebssystems zum Erhalt variablen Arbeitsentgeltes

Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 242/11) kann auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein voll erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart werden, soweit eine solche Provisionsvereinbarung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Provisionsvereinbarung verstößt allerdings dann gegen die guten Sitten, wenn der Arbeitnehmer durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen oder die geforderten Umsätze nicht erzielen kann oder zwischen Leistung und Gegenleistung der Arbeitsvertragsparteien ein auffälliges Missverhältnis besteht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, an einem bestimmten Vertriebssystem festzuhalten oder dieses unverändert im bisherigen Umfang fortzuführen, damit der Arbeitnehmer auch weiterhin die bisher verdienten variablen Vergütungen verdienen kann, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn dies zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers kann eine Pflicht, ein bestimmtes Vertriebssystem unverändert beizubehalten oder zu unterhalten, grundsätzlich nicht hergeleitet werden.