Kommissionsagent betreibt Sonderposteneinzelmarkt – Handelsvertreterausgleich analog § 89 b HGB

Wie bereits in unserer Kommentierung des Urteils des OLG Oldenburg (Urteil vom 27.10.2015 – Az.: 13 U 40/15) vom 08.07.2016 erläutert, kann ein Kommissionsagent – gleich wie ein Handelsvertreter – einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich entsprechend § 89 b HGB haben.

Dies gilt nach dem Urteil des OLG ungeachtet seiner Tätigkeit im eigenen Namen, zumal der Handelsvertreter im fremden Namen handelt. Das OLG Oldenburg kam zu dem Ergebnis, dass die für einen Handelsvertreterausgleich des Kommissionsagenten erforderlichen Voraussetzungen vorlagen, zumal

  • die dafür erforderliche Eingliederung des Kommissionsagenten in die Absatzorganisation des Lieferanten festgestellt und
  • die Verpflichtung, dem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen als gegeben angesehen wurden.

Der BGH hat die Revision gegen das OLG-Urteil nun rechtskräftig entschieden (Az: I ZR 229/15, Urteil vom 21.07.2016) und den Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten bestätigt.

Handelsvertreterausgleich: Was Sie unbedingt beachten müssen!

Betrieb eines Sonderposteneinzelmarktes in einer Marketing- und Vertriebssystem-Kette

Die Beklagte hat ein Marketing- und Vertriebssystem zum Betrieb einer Kette von Sonderposteneinzelmärkten unterhalten und mit der Klägerin den Vertrieb eines solchen Sonderpostenmarktes vereinbart, den dieser für eigene Rechnung als selbständiger Kaufmann vertragsgemäß betrieben hat. Die Klägerin sollte für die Beklagte den Warenabsatzes nach besten Kräften fördern und die Produkte ausschließlich bei der Beklagten beziehen. Der Verkauf von fremden Produkten bedurfte der vorherigen Zustimmung durch die Beklagte, die im Übrigen die Preisgestaltung verbindlich vorgegeben hat. Dafür erhielt die Klägerin eine Verkaufsprovision, die davon ihre Betriebskosten selbst bezahlt hat. Die Kasseneinnahmen musste die Klägerin gegenüber der Beklagten abrechnen und an diese weiterleiten.

Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt hat, ging es vorliegend um den von der Klägerin geltend gemachten Handelsvertreterausgleich.

Kommissionsagenturverhältnis

Kommissionsagent ist, wer vertraglich ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Hingegen ist ein Handelsvertreter ständig damit betraut, für einen Unternehmer in dessen Namen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (Tätigkeit für fremde Rechnung und im fremden Namen).

Der BGH hat im zu entscheidenden Fall das Vertragsverhältnis als Kommissionsagenturvertrag beurteilt, bei dem ein Unternehmer einen anderen gegen Zahlung einer Provision damit beauftragt, ständig von ihm gelieferte, jedoch dem Beauftragten nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern und eine Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart ist.

Ferner hat der BGH mit seinem Urteil die Erfordernisse für einen Handelsvertreterausgleich für einen solchen Kommissionsagenten festgestellt. Danach steht dem Kommissionsagenten bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags analog § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat.

Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Handelsvertreterausgleich, dass dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Unternehmervorteile durch die vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden verbleiben und der Unternehmer Zugriff auf die Kundendaten hat, um diese nach Vertragsbeendigung auch nutzen zu können.

Beim Betrieb eines Sonderposteneinzelmarktes stehen in der Regel die Kundenbeziehungen namentlich nicht fest. Vielmehr besteht in der Regel ein Kunden-Durchgangsverkehr bzw. ein anonymes Massengeschäft. Besteht ein solches anonymes Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt, dann benötigt der Kommittent nach der Entscheidung des BGH für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf von hochwertigen Wirtschaftsgütern den Zugang zu vollständigen Kundendaten.

Stattdessen hat der BGH die Voraussetzungen für einen Handelsvertreterausgleich bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrages unter folgenden Voraussetzungen als gegeben angesehen:

  • Betreiben eines filialähnlich organisierten Marktes durch den Kommissionsagenten in Räumen, die vom Kommittenten angemietet worden sind.
  • Zugriff des Kommittenten auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem

Sind diese Erfordernisse gegeben, geht der BGH von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms aus, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen kann.

Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten:

Das Urteil des I. Zivilsenats des BGH weicht von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur analogen Anwendung des Anspruchs auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB ab. Ursache dafür mag sein, dass der I. Zivilsenat für Kommissionsgeschäfte, nicht für Vertriebssachen (Zuständigkeit des VII. Zivilsenat) zuständig ist.

Grundsätzlich hat nur der Handelsvertreter nach Vertragsende einen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB.

Andere Absatzförderer und Vertriebsmittler, wie insbesondere Vertragshändler und Franchisenehmer haben nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung dieser Regelung einen Ausgleichsanspruch, soweit diese derart in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert worden sind, dass diese wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen und sich das Vertragsverhältnis eben nicht nur in einer reinen Käufer-Verkäufer Beziehung erschöpft und darüber hinaus vertraglich verpflichtet sind, dem Unternehmer spätestens zum Vertragsende die Kundendaten zu übermitteln, damit sich der Unternehmer die Vorteile des Kundenstamms bei Vertragsbeendigung sofort ohne Weiteres nutzbar machen kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH stets vertreten, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen solchen Ausgleich vorliegen können und die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms schon allein aus der gesetzlichen Regelung des § 384 Abs. 2 HGB hergeleitet werden können, so dass es einer vertraglichen Verpflichtung bedarf.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung begründet der I. Zivilsenat mit der aktuellen Entscheidung die für den Ausgleich erforderliche Überlassung des Kundenstamms nicht mehr mit der gesetzlichen Regelung nach § 384 Abs. 2 HGB, sondern bejaht eine vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms infolge der vertraglichen Pflicht zur Nutzung des vorinstallierten Kassensystems. Denn allein hierdurch wird der ständige Zugriff auf die Kundendaten ermöglicht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Vertriebssenats des BGH wird aber grundsätzlich vorausgesetzt, dass durch die vertragliche Vereinbarung eine möglichst vollständige Übermittlung der Kundendaten bezweckt werden soll. Diese Vollständigkeit dürfte aber gerade durch das vorinstallierte Kassensystem aufgrund der anonymen Barzahlungen von Kunden nicht gewährleistet sein, so dass daran gezweifelt werden, ob sich der Unternehmer durch Kundendaten einen Kundenstamm ohne weiteres nutzbar machen kann.

In diesem Sinne hat zuletzt 2015 der VII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil über Franchisenehmer ausdrücklich entschieden, dass allein die faktische Kontinuität des Kundenstamms bei einem anonymen Massengeschäft die geforderte vertragliche Pflicht zur Mitteilung der Kundendaten nicht ersetzen kann.

Aus diesen Gründen weicht der BGH mit der aktuellen Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten von der bisherigen Rechtsprechung ab. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung fortsetzt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kann sich der Kommissionsagent aus mehreren Gründen darauf stützen, dass ihm am Ende des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gemäß §°89 b HGB analog zusteht. Zum einen sollte er sich nach wie vor auf die bisherige Rechtsprechung stützen, wonach die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms schon aus § 384 Abs. 2 HGB resultiert. Zudem kann allein die Verpflichtung zur Führung eines vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Kassensystems nach der aktuellen Rechtsprechung die Überlassung des Kundenstamms stützen.

Dennoch ist dem Kommissionsagenten anzuraten, zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs nach Vertragsende gemäß § 89 b HGB analog sämtliche Umstände zu dokumentieren, die für eine vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms während der Dauer des Vertrags oder zum Ende sprechen, zumal auch eine stillschweigende Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms grundsätzlich genügt.