Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auch bei Beendigung des Geschäftsbetriebs

Mit Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters/Vertragshändlers gemäß § 89 b HGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Handelsvertreter/Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Handelsvertreters/ Vertragshändlers zurückzuführen ist.