Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 4. Mail 2011 (Az. VIII ZR 10/10 und Az. VIII ZR 11/10) darüber entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben. Nach § 86a HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für ein Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthalte, ohne die eine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters nicht möglich sei. Demgegenüber habe der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie eigene Materialien, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen muss der Unternehmer dem Handelsvertreter nicht kostenlos gewähren, weil es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen geht, die der Handelsvertreter benötigt, um sein Tätigkeitsfeld zu erweitern.