Über Achim Voigt

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Einträge von Achim Voigt

Fristlose Kündigung Handelsvertreter wegen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

Hält sich ein Handelsvertreter nicht an ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, wonach die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Unternehmers erfordert, so ist dieser gemäß § 89a Abs. 1 HGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt. Dies hat das Das OLG München mit seiner Entscheidung vom 08.11.2015 (Az. 7 U 4851/14) festgestellt und damit die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.

Ausgliederung Agenturverhältnis auf anderen Unternehmer u. gesamtschuldnerische Haftung auf Handelsvertreterausgleich

Ein Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter hat nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14) nicht nur einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gegenüber dem Unternehmen, das das Agenturverhältnis von einem Unternehmen im Wege der Ausgliederung übernommen hat, sondern auch gegenüber dem übertragenden Unternehmen, das das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter geschlossen hat.

Klausel unwirksam, die Zahlung eines Bürokostenvorschusses von einem ungekündigten Handelsvertretervertrag abhängig macht

Ein Handelsvertreter hat nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 5.11.2015 – VII ZR 59/14) nach seiner Kündigung des Vertrages und einer mehrjähriger Kündigungsfrist Anspruch auf den vereinbarten Bürokostenzuschuss, obwohl eine Klausel diesen Anspruch für die Zeit nach der Kündigungserklärung ausschließt.

Ein Vertriebsleiter, der vorwiegend Vertriebsmitarbeiter für das Unternehmen anstellt und leitet, kann Handelsvertreter sein und Anspruch auf einen Buchauszug haben

Ein Handelsvertreter kann nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.3.2015 – I-16 U 70/14) auch ein Vertriebsleiter sein, der in erster Linie damit beauftragt war, Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte anzustellen und zu leiten und nicht unmittelbar selbst Geschäfte vermitteln sollte.

Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge

Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.