Ausgliederung Agenturverhältnis auf anderen Unternehmer u. gesamtschuldnerische Haftung auf Handelsvertreterausgleich

Ein Versicherungsvertreter/ Handelsvertretehat nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14) nicht nur einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gegenüber dem Unternehmen, das das Agenturverhältnis von einem Unternehmen im Wege der Ausgliederung übernommen hat, sondern auch gegenüber dem übertragenden Unternehmen, das das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter geschlossen hat. Beide Unternehmen haften nach der Ausgliederung für den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 Umwandlungsgesetz.

Der Fall

Der klagende Versicherungsvertreter vereinbarte 1968 mit der beklagten Gesellschaft einen Versicherungsvertretervertrag. Im Jahr 2007 hat die beklagte Gesellschaft („Übertragender“) mit einer anderen Gesellschaft („Übernehmer“) einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen, und damit einen Teil ihres Vermögens – insbesondere alle Vertreterverhältnisse – im Wege der Ausgliederung nach § 123 Umwandlungsgesetz auf die andere Gesellschaft übertragen.

Der Übernehmer hat dem Versicherungsvertreter eine Überleitungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt, mit der die Aufhebung des alten Vertretervertrages einerseits und der Abschluss eines neuen Vertrages mit dem Übernehmer vollzogen werden sollte. Der Versicherungsvertreter hat dies jedoch abgelehnt. Der Übernehmer kündigte sodann im Jahr 2009 den Vertretervertrag ordentlich. Daraufhin forderte der Versicherungsvertreter vom Übertragenden die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs.

Handelsvertreterausgleich: Was Sie unbedingt beachten müssen!

Gesamtschuldnerische Haftung auf Handelsvertreterausgleich der an der Ausgliederung beteiligten Unternehmen

Zwar ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Übertragenden durch die Ausgliederung gem. § 131 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. §°123 Absatz III Nr. 1 Umwandlungsgesetz auf den Übernehmer übergegangen. Dennoch hat der Versicherungsvertreter auch gegen den Übertragenden einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich.

Nach der Entscheidung des BGH steht dem Anspruch auf Ausgleich weder die persönliche Leistung des Versicherungsvertreters noch seine verweigerte Zustimmung zum Übergang des Agenturverhältnisses entgegen.

Zwar bleiben vom Übergang auf Grund der Ausgliederung höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen, zu denen jedoch solche aus dem Versicherungsvertreter Verhältnisse nicht zählen. Daher sind die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Übernehmer übergegangen.

Dennoch haftet der Übertragende für Verbindlichkeiten im Sinne des § 133 Absatz I Satz 1 Umwandlungsgesetz fort. Zu solchen Verbindlichkeiten gehören auch Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB.

Zwar ist der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im zu entscheidenden Fall erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung nach Kündigung und mit Beendigung des Vertreterverhältnisses entstanden. Für die Begründung einer Verbindlichkeit gemäß § 133 Absatz I Satz 1 Umwandlungsgesetz genügt es jedoch, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Vertrag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde.

Die Verbindlichkeit zur Zahlung des Ausgleichs gemäß § 89b HGB folgt aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag. Hingegen ist es für die Haftung nach § 133 I UmwG nicht notwendig, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war.