Altkunde (Stammkunde)

Der sog. „Altkunde“ ist für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs vom „Neukunden“ abzugrenzen. Ein Altkunde ist nicht ursprünglich vom Handelsverter – zumindest mitursächlich – geworben worden, der Neukunde hingegen schon. Die Umsätze mit den Altkunden sind bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs (Rohausgleich) nicht mitzuberechnen (nur bei der Ermittlung des Höchstbetrags), es sei denn der Handelsvertreter hat den Umsatz mit diesem Altkunden wesentlich intensiviert (>100%).

Einzelheiten hierzu unter „Intensivierung von Altkunden“.