Altersversorgung und Handelsvertreter­ausgleich

Nicht selten wird von dem Unternehmer für den Handelsvertreter eine Altersvorsorge abgeschlossen, die dann zum Ende des Vertrages auf einen dann etwa entstehenden Handelsvertreterausgleich angerechnet werden soll. Die Anrechnung einer unverfallbaren Altersversorgung mit der Folge der Minderung des Ausgleichs ist zwar grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Allerdings wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Anrechnung gegen die Unbeschränkbarkeit des Ausgleichs gem. § 89b Abs. 4 HGB verstößt und damit unwirksam ist.