Rechtsprechung Scheinselbstständigkeit

Gericht beurteilt Handelsvertreter-Dienstleistungen als unselbständige Arbeitnehmertätigkeit

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Hingegen gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter, wer ohne selbständig im vorgenannten Sinne zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.