Klausel zu Rückzahlungspflicht von Garantieprovision – unzulässige Beschränkung Kündigungsrecht

Eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters liegt nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB dann vor, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Nach dem Urteil des OLG München vom 9.3.2017 (Az.: 23 U 2601/16) kann dies bei Vertragsklauseln im Handelsvertretervertrag der Fall sein, wenn dort die Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorgesehen wird.

Der Fall

Die Klägerin hat von dem Versicherungsvertreter (Beklagter) Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verlangt.

  • Der Vertretervertrag regelte u. a. folgendes:
    “Wir garantieren Ihnen ab …. eine monatliche Mindestprovision in Höhe von 2.500,00 Euro…. Diese Zusage ist bis zum …befristet… Die Zusage kann jedoch verlängert werden.
  • Die Provisionsgarantie erfolgt unter Anrechnung der Netto-Provisionsgutschriften für vermittelte Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen.
  • Übersteigen die Provisionsgutschriften die garantiere Provisionsauszahlung, werden die überschießenden Beträge auf einem Garantiekonto angesammelt. Ein sich ergebender Unterverdienst wird vorgetragen…
  • Das Garantiekonto wird erst nach Ablauf der Garantiezeit abgerechnet. Ein angesammelter Überverdienst wird ausbezahlt, ein verbleibender Unterverdienst ist vom Vertreter auszugleichen.
  • Endet das Vertragsverhältnis wider Erwarten vor Ablauf der vereinbarten Garantiezeit, endet auch die Garantiezusage entsprechend.”

Die Provisionsgarantie wurde von den Parteien verlängert. Schließlich hat die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten gekündigt und mit der Klage Rückzahlung des Negativsaldos verlangt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat u. a. behauptet, die vertraglichen Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Vorschüsse seien geeignet, ihn von einer Kündigung abzuhalten und seien daher unwirksam.

Das Landgericht hat den eingeklagten Rückzahlungsanspruch und das OLG München hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.