Anspruch auf Buchauszug verjährt mit Provisionsabrechnung

Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs?

Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ein Hilfsanspruch der in Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch steht. Diese Hilfsanspruch besteht dann nicht mehr, wenn der Hauptanspruch auf Provision, über den der Buchauszug Auskunft geben soll, bereits verjährt ist.

Von Bedeutung sind daher der Lauf der Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter für den relevanten Zeitraum eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat.

Das OLG München hat mit Urteil vom 11.04.2018 über das Verlangen auf Erteilung eines Buchauszugs, die Verjährung und den Verjährungsbeginn entschieden (Aktenzeichen: 7 U 1972/17).

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht

Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs

Ein Handelsvertreter hat das Unternehmen, für das er Geschäfte vermittelt hat, im Wege der Stufenklage zunächst auf die Erteilung eines Buchauszuges und sodann auf Zahlung der Provisionen verklagt.

Die Richter haben festgestellt, dass eine auf die Erteilung eines Buchauszuges gerichtete Klage dann unzulässig ist, wenn der Hauptanspruch, nämlich der Provisionsanspruch verjährt wäre, weil in diesem Fall dann mit dem Buchauszug nichts mehr erreicht werden könnte.

Verjährungsbeginn mit Provisionsabrechnung

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren, Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. fällig geworden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, weil der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht bzw. fällig wird, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (siehe auch BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17).

Der Grund für diesen Verjährung beginnt ist, dass der Handelsvertreter erst mit der Abrechnung überhaupt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält und erst danach beurteilen kann, ob er überhaupt weitere Auskünfte durch die Anforderung des Buchauszugs zur Durchsetzung weiterer Provisionen benötigt.

Im zu beurteilenden Fall sind jedoch vom Unternehmer keine Provisionsabrechnungen erfolgt. Aus diesem Grunde waren die Provisionen, für deren Überprüfung die Erteilung des Buchauszugs verlangt worden ist, noch der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs noch nicht verjährt.