Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

Die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges ist kenntnisabhängig. Mit seiner Entscheidung vom 3.8.2017 (Az.: VII ZR 32/17) hat der BGH nun auch die bislang streitige Frage geklärt, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges beginnt.

Der BGH hat dazu im Wesentlichen festgestellt, dass die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter „eine abschließende Abrechnung“ über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Verweigert der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die Provision, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.

Sachverhalt

Der Handelsvertreter hat von dem Unternehmer nach beendetem Handelsvertretervertrag die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte für einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren gefordert. Der Unternehmer rechnete die Provisionen monatlich ab. Der Unternehmer hat den Anspruch für einen Zeitraum von 3 Jahren anerkannt und für den weiter zurückliegenden Zeitraum die Verjährung eingewendet.

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs

Der BGH hatte die Frage der Verjährung zu klären und in diesem Rahmen den Verjährungsbeginn wie folgt hergeleitet:

  • Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Der Anspruch wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann,
  • Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  • Ein Anspruch ist im Sinne dieser gesetzlichen Regelung entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Absatz 1 BGB.
  • Bei der hier zu klärenden Frage der Fälligkeit geht es nicht um den Anspruch auf Provision, sondern um den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges.
  • Der BGH hat in seiner Entscheidung hierzu festgestellt, dass der Handelsvertreter gemäß § 87c Absatz 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen kann, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision gebührt. Folglich entsteht nach der Entscheidung des BGH der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt.
  • Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat, da mit einer solchen einschränkungs– und vorbehaltlos erteilten Abrechnung stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden ist, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen. Eine abschließende Abrechnung liegt danach auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Handelsvertreters entstanden sind. Keine Voraussetzung für die Vollständigkeit der Abrechnung ist, dass diese sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst.
  • Nicht hingegen genügt das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Abrechnung.
  • Verweigert der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision, ist der Handelsvertreter zunächst nicht verpflichtet, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zusammen mit dem Anspruch auf Abrechnung der Provision geltend zu machen. Er kann zunächst eine Abrechnung über die verdienten Provisionen verlangen und im Anschluss die Erteilung eines Buchauszugs fordern. Der Handelsvertreter hat es damit selbst in der Hand, den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen.
  • Der Handelsvertreter ist aber auch berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.
  • Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs setzt weder voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch auch tatsächlich geltend macht, noch dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist.