Rechtsprechung Provision

Hat Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn Geschäfte nicht ausgeführt werden?

Regulär hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für die von ihm vermittelten Geschäfte (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Provision wird fällig, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, soweit dazu nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB). Regelmäßig wird in Handelsvertreterverträgen vereinbart, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde bezahlt hat.

Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Buchauszug, Ergänzungsanspruch bei teilweiser Erfüllung

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Stufenklage eines Handelsvertreters gegen ein Unternehmen zu befassen, in dem es über den Umfang des streitbefangenen Buchauszugs, das Recht des beklagten Unternehmens auf Zurückbehaltung des Buchauszugs wegen Gegenansprüchen, um Erfüllung des Buchauszugs durch Vorlage von Unterlagen und Ergänzung wegen Mängeln sowie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Nachforderung eines weiteren Buchauszugs zu entscheiden hatte (OLG München, Endurteil vom 17.4.2019 – 7 U 2711/18).

Klausel zu Rückzahlungspflicht von “Garantieprovision” – unzulässige Beschränkung Kündigungsrecht

Eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters liegt nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB dann vor, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Nach dem Urteil des OLG München vom 9.3.2017 (Az.: 23 U 2601/16) kann dies bei Vertragsklauseln im Handelsvertretervertrag der Fall sein, wenn dort die Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorgesehen wird.

Vereinbarte Verrechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b HGB und Provisionsrückzahlungsanspruch

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 14.7.2016 (Az.: VII ZR 297/15) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Regelung im Handelsvertretervertrag über die vereinbarte Anrechnung laufend zu zahlender Provisionen auf den künftigen Handelsvertreterausgleich wirksam ist.