Änderungskündigung

Mit einer Änderungskündigung wird der gesamte Vertretervertrag gekündigt, wobei gleichzeitig dem Kündigungsempfänger das Angebot eines neuen Vertragsabschlusses mit geänderten Vertragsbestimmungen unterbreitet wird. In der Regel bleibt der überwiegende Vertragsinhalt erhalten. Geändert werden nur einzelne Bestandteile des bisherigen Vertretervertrages, wie z. B. der Bezirk, die Provisionssätz, etc.

Was passiert, wenn der Handelsvertreter auf das Änderungsangebot annimmt?

Nimmt der Kündigungsempfänger (in der Regel der Handelsvertreter) das neue Vertragsangebot an, so ersetzt der dann zustande gekommene neue Vertrag den bisherigen Vertretervertrag. Bezieht sich das Änderungsangebot nur auf einen Teil (z.B. Provisionssatz), dann gilt der ursprüngliche Vertretervertrag nach Annahme mit der Maßgabe der angebotenen Änderung, d.h. hier mit dem neuen Provisionssatz fort.

Was passiert, wenn der Handelsvertreter auf eine solche Änderungskündigung schweigt?

Das Schweigen des Handelsvertreters hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. Das bloße Schweigen führte daher weder zur Annahme, noch zur Ablehnung des Änderungsangebotes. Anders kann dies nur gewertet werden, wenn die Vertragsparteien zuvor über die Änderung des Vertrages verhandelt haben, eine Einigung zumindest vorbesprochen wurde und die vermeintliche Änderungskündigung sich als zutreffende Bestätigung dieses Verhandlungsergebnisses erweist.

Was geschieht, wenn der Handelsvertreter das Änderungsangebot im Rahmen der Änderungskündigung nicht annimmt?

Der Handelsvertreter ist nicht verpflichtet, das Änderungsangebot anzunehmen. Erklärt er sich auf Aufforderung des Unternehmers nicht innerhalb der angegebenen Frist, dann endet das Vertragsverhältnis und der Handelsvertreter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich.