Musterkollektion

Musterkollektionen hat der Unternehmer dem Handelsvertreter unentgeltlich zu überlassen, soweit dies für die Durchführung seiner Tätigkeit erforderlich ist.

Nicht selten werden Musterkollektionen oder Teile davon dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit entgegen § 86 Abs. 1 und 3 HGB verkauft. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.

Anfang Saison/Vertragsbeginn: Ort der Übergabe der Musterkollektion

Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, muss der Unternehmer dem Handelsvertreter die Musterkollektion auf eigene Kosten an dem Ort zur Verfügung stellen, wo Sie der Handelsvertreter benötigt. Damit muss der Unternehmer die Musterkollektion dem Handelsvertreter auf eigene Kosten an den Sitz seiner Niederlassung liefern (“Bringschuld“). Soweit der Unternehmer den Handelsvertreter auffordert, die Musterkollektion am Sitz des Unternehmers abzuholen, kann er hierfür den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Eigentum der Musterkollektion und Aufbewahrung

Die Musterkollektion ist und bleibt Eigentum des Unternehmers und ist vom Handelsvertreter ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Handelsvertreter haftet selbst bei fahrlässiger Beschädigung oder Verlust. Er hat allerdings die Möglichkeit des Beweises, dass ihm Fahrlässigkeit nicht zur Last zu legen ist. Ein etwaiger Schadensersatz bemisst sich nach den Herstellungskosten des Unternehmers.

Versicherung der Kollektion, Aufwendungsersatz

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Handelsvertreter die Kollektion des Unternehmers versichern lassen. Dabei hat der Handelsvertreter Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Versicherungsprämien.

Endes Saison/Vertragsende: Ort der Rückgabe der Musterkollektion

Am Ende einer Saison oder spätestens am Ende des Vertrages muss die Musterkollektion vom Handelsvertreter an den Unternehmer wieder zurückgegeben werden. Hierzu muss der Handelsvertreter die Musterkollektion dem Unternehmer auf dessen Kosten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muss diese also am Sitz des Handelsvertreters abholen (“Holschuld”). Versendet der Handelsvertreter die Musterkollektion an den Sitz des Unternehmersoder bringt der Handelsvertreter diesem die Musterkollektion zurück, dann hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten.

Zurückbehaltungsrecht Musterkollektion

Der Handelsvertreter hat gemäß § 88 a HGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Musterkollektion nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen, nicht etwa wegen sonstiger Ansprüche (z.B. Handelsvertreterausgleich).