Konkurrenzverbot

Der Handelsvertreter unterliegt während der Dauer des Vertrages einem Konkurrenzverbot, eben weil der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1 HS 2 HGB zur allgemeinen Interessenwahrnehmung gegenüber demUnternemer verpflichtet ist. Auch wenn das Konkurrenzverbot nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist oder ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde, gilt dieses Verbot.

Allerdings kann der Unternehmer dem Handelsvertreter in einem Formularvertrag nicht untersagen, für ein anderes Unternehmen, das mit anderen Gegenständen/Produkten handelt, tätig zu werden. Das Konkurrenzverbot erfasst solche Tätigkeiten schlichtweg nicht.

Wir empfehlen eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, mit der die Interessen des Unternehmers klar fixiert werden. Denn davon hängt es ab, ob der Handelsvertreter gegn die Intersssen des Unternehmers handelt und verbotene Konkurrenz betreibt. In der Praxis werden in der vertraglichen Regelung regelmäßig auch Ausnahmen erfasst bzw. bestimmte Tätigkeiten für anderen Unternehmen freigestellt.

Zur Abschreckung von Konkurrenztätigkeit können die Vertragsparteien auch eine Vertragsstrafe vereinbaren. Diese wird bei Nachweis der unerlaubten Konkurrenztätigkeit fällig. Zudem hat der Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz und kann – gegebenenfalls nach erforderliche Abmahnung – den Vertrag außerordentlich kündigen. Damit entfällt dann auch ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich. Insofern ist hier äußerste Vorsicht geboten!