Zurückbehaltungsrecht

Während des Vertrages hat der Handelsvertreter an Unterlagen nur ein sehr beschränktes Zurückbehaltungsrecht, weil er zu dem vereinbarten Umgang damit verpflichtet ist. Beispielsweise muss er die Unterlagen eine Kunden weiterleiten mit den Vorführgeräten bestimmte Vorführungen vornehmen

Ein unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hat der Handelsvertreter während des Vertrags nur an Sachen, die der Unternehmer zurückfordert oder die aus sonstigen Gründen nicht mehr vertragsgemäß verwendet werden müssen.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, allerdings nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

Unterlagen sind z.B.

  • Muster
  • Drucksachen
  • Vorführgeräte

Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich allerdings nicht auf Warenvorräte, den Musterkoffer oder z.B. einen gestellten PKW.