Interessen­wahr­nehmungs­pflicht

Die Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers durch Chen Handelsvertreter erstreckt sich nicht nur auf die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften, sondern generell auf die gesamte Tätigkeit des Handelsvertreters. Damit ist er auch zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Unternehmers außerhalb seiner Vermittlungstätigkeit und nach Vertragsende verpflichtet.

Der Handelsvertreter muss damit alles erforderliche unternehmen, was im Interesse des Unternehmers ist und alles unterlassen, was den Unternehmer schädigen kann. Dazu gehört die Pflicht zur Bonitätsprüfung in dem Sinne, dass sich der Handelsvertreter bei potentiellen Kunden über deren Bonität, Kredit- und Vertrauenswürdigkeit erkundigt, bevor der Unternehmer den Vertrag schließt oder wahre ausliefert.

Des Weiteren ist der Handelsvertreter im Rahmen der Interessenwahrung z.B. wie folgt verpflichtet:

  • Pflicht zur Nachrichten an den Unternehmer
  • Pflicht zur Verschwiegenheit
  • Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Wettbewerbsverbot
  • Verbot der Annahme (und Hingabe) von Schmiergeldern sowie Provisionen von Dritten