Aufhebungsvertrag / Auflösungs- oder Aufhebungs­vereinbarung

Die Aufhebungsvereinbarung bezweckt die vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrages im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, beseitigt regelmäßig Streit über das Bestehen geltend gemachter Ansprüche und ist jederzeit möglich.

Die Aufhebungsvereinbarung kann formlos und damit auch mündlich wirksam vereinbart werden. Das gilt selbst dann, wenn im Vertretervertrag eine Schriftformklausel enthalten ist. Wenn allerdings im Vertrag steht, dass dieses Formerfordernis nur schriftlich aufgehoben werden kann, dann bedarf die Aufhebungsvereinbarung der Schriftform. Im Zweifel empfehlen wir aus Beweisgründen stets die Schriftform!

Wird durch eine Aufhebungsvereinbarung der Anspruch auf Ausgleich ausgeschlossen?

Durch die Aufhebungsvereinbarung wird ein Handelsvertreterausgleich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Initiative zur Aufhebung vom Handelsvertreter kommt.

Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Handelsvertreterausgleich mit einer Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichs sind:

  • Ausdrückliche Vereinbarung über den Verzicht des Ausgleichsanspruchs
  • mit der „im Wesentlichen gleichzeitigen“ rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses (BGH, Urt. v. 15.6.1959 II°ZR 184/57), nicht jedoch im Voraus.

Daraus folgt, dass „Abreden“, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wirksam sind, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden (BGHZ 51, 184, 188 f.; BGH, Urt. v. 14.4.1988 – I ZR 122/86).

Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (vgl. BGHZ 53, 89, 91; [BGH 24.11.1969 – VII ZR 146/67). Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des §89b Abs. 4 Satz 1 HGB, der den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren will, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (BGH Urteil vom 6.2.1985 I ZR 175/82).